Die Durchführungsverordnung zum „Gebirgsgesetz 2“ vom 28.12.2016 zur Änderung der Straßenverkehrsordnung, die am 18.10.2020 in Kraft getreten ist, schreibt seit dem 1.10. die Benutzung bestimmter Geräte während der Winterzeit voräh November 2021. Dies gilt in bestimmten Berggebieten mit dem Ziel, die Verkehrsbedingungen und die Benutzersicherheit zu verbessern, indem die spezifischen Risiken beim Fahren auf schneebedeckten oder vereisten Straßen verringert werden.
Die neuen Anleihen
Die neuen Vorschriften betreffen Leicht- und Nutzfahrzeuge, Wohnmobile, Lastkraftwagen und Reisebusse, die in den von den Präfekten festgelegten Gebieten fahren. Fahrzeuge mit Spikereifen sind nicht betroffen.
Bei leichten Fahrzeugen, Nutzfahrzeugen, Wohnmobilen, Reisebussen, Bussen und Lastkraftwagen ohne Anhänger oder Auflieger müssen diese mit 4 Winterreifen ausgestattet sein. Andernfalls müssen sie im Kofferraum eine abnehmbare rutschfeste Ausrüstung haben, wie z. B. Schneeketten aus Metall oder Textil, die an mindestens 2 Antriebsrädern angebracht werden können.
Lastkraftwagen mit Anhänger oder Auflieger müssen, auch wenn sie mit Winterreifen ausgestattet sind, über Schneeketten verfügen, die mindestens die Montage von Zweiradantrieb ermöglichen. Beachten Sie jedoch, dass Verstöße gegen diese neue Verordnung im ersten Jahr der Einführung dieses Systems, d. h. vom 1. November 2021 bis zum 31. März 2022, nicht geahndet werden.
Die betroffenen Bereiche
Quelle: securite-routiere.gouv.fr
Dies sind die Gemeinden, die von den Präfekten der 48 Departements in Gebirgszügen (Alpen, Korsika, Zentralmassiv, Juramassiv, Pyrenäen, Vogesenmassiv) nach Rücksprache mit den betroffenen lokalen Mandatsträgern ausgewählt wurden. Hier ist die Liste der Präfekturerlasse in den betroffenen Departements sowie die Liste der Gemeinden, die von der Ausrüstungspflicht betroffen sind.
Die neuen Verkehrszeichen
Bildnachweis: © Innenministerium
Seit 1äh November 2021 wird die neue Beschilderung der Ein- und Ausfahrten von Berggebieten, in denen die Winterausrüstungspflicht gilt, schrittweise umgesetzt. Es wird durch die folgenden 2 Panels materialisiert:
- Tafel B58, die den Eingang zu dem Bereich anzeigt, in dem im Winter Ausrüstung benötigt wird
- Tafel B59, die den Ausgang aus der Zone anzeigt, in der im Winter Ausrüstung benötigt wird.
Beachten Sie, dass das Verkehrszeichen B26 weiterhin gültig ist, d. h. dass es weiterhin bedeutet, dass auf schneebedeckten Straßen, auch außerhalb der Winterzeit, das Tragen (und nicht das bloße Mitführen) von Ketten vorgeschrieben ist. Sie werden auch neue Schilder bemerken, die die Winterzeit angeben, um die Benutzer daran zu erinnern, dass diese Verpflichtungen nur in der Zeit vom 1. November bis 31. März gelten.